308-318 ZPO). Da die Beschwerdeführerin vorliegend nur ein Rechtsmittel eingereicht hat, würde eine Aufteilung dieser Eingabe (durch Umdeutung) in einen Teil Berufung und einen Teil Beschwerde zu unüberwindbaren praktischen Problemen führen (vgl. dazu auch Urteil des BGer 5C.50/2005 vom 28. Juli 2005 E. 1.1). Soweit die Beschwerdeführerin Beschwerde hinsichtlich der Nichtzusprechung des Prozesskostenvorschusses erhebt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. (…) III. Seite 4  5 (…) Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig. Seite 5  5