Dass der Anwalt der Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung hätte erkennen müssen, wurde bereits ausgeführt. Da der angefochtene Entscheid zu einer Spaltung des Rechtswegs führt (Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Berufung gegen die Abweisung des Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses), wären zwei verschiedene Rechtsmittel einzulegen, was sich gerade auch aufgrund der unterschiedlichen Kognition des Obergerichts aufdrängt (vgl. Reetz in: Kommentar ZPO, a.a.O., N 54 der Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO).