Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind vorliegend erfüllt, zumal implizit eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (unrichtige Feststellung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin sowie Feststellung eines zu hohen Notgroschens) im Sinne von Art. 310 ZPO gerügt wird und die Eingabe auch in Bezug auf die Form und Frist den Anforderungen der Berufung genügt (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Dass der Anwalt der Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung hätte erkennen müssen, wurde bereits ausgeführt.