Dies setzt voraus, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels, mithin der Berufung, erfüllt sind. Eine Konversion ist grundsätzlich abzulehnen und nur ausnahmsweise möglich, denn durch die Umwandlung dürfen die Rechte der Gegenpartei nicht beeinträchtigt werden. Zudem sind auch diesbezüglich die Grundsätze über die anwaltliche Pflicht, unrichtige oder unterbliebene Rechtsmittelbelehrungen zu erkennen, anwendbar (Urteil ZK 13 85 der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. August 2013 E. II/2; Reetz in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen