BGE 117 Ia 421 E. 2.a). Der Anwalt der Beschwerdeführerin hätte die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung aufgrund der klaren Vorschrift in Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO erkennen müssen und durfte sich deshalb nicht auf die falsche Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz verlassen. Aus der Eingabe sind zudem keine Hinweise ersichtlich, dass es bei der Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde um einen blossen Verschrieb handeln könnte. Vielmehr geht auch aus den übrigen Formulierungen (Beschwerdeführerin, Beschwerdegegner, Beschwerdefrist) hervor, dass die Beschwerdeführerin bewusst nur Beschwerde erheben wollte.