Seite 2  5 nicht zutreffend ist. Die Vorinstanz verwies in ihrer Rechtsmittelbelehrung ausschliesslich auf die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf der beschwerten Partei aus einer falschen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (BGE 124 I 255 E. 1.aa; Killias in: Berner Kommentar, ZPO, Bern 2012, N 29 zu Art.