227 Abs. 1 ZPO vor. Die Vorinstanz beurteilte im angefochtenen Entscheid lediglich den im Gesuch vom 2. Juni 2014 (…) gestellten Antrag. Da nur die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der klagenden Partei für die Bestimmung des Streitwerts massgebend sind, beträgt der Streitwert vorliegend CHF 15‘000.00. Damit ist der Streitwert für die Berufung erreicht und die Beschwerde nicht möglich. 2.2. Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde als Berufung entgegen genommen werden kann, zumal die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung