Es kommt demnach gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut einzig auf die vor der ersten Instanz zuletzt gestellten Rechtsbegehren an, unabhängig davon, was das erstinstanzliche Gericht in der Folge entscheidet (Urteil des BGer 5A_261/2013 vom 19. September 2013 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrem Eheschutzgesuch vom 2. Juni 2014 einen Prozesskostenvorschuss von CHF 8‘000.00 (…), in der Stellungnahme vom 30. Juli 2014 hingegen einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 15‘000.00 (…) und nahm damit eine zulässige Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO vor.