Massgebend für die Streitwertberechnung sind die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Es kommt demnach gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut einzig auf die vor der ersten Instanz zuletzt gestellten Rechtsbegehren an, unabhängig davon, was das erstinstanzliche Gericht in der Folge entscheidet (Urteil des BGer 5A_261/2013 vom 19. September 2013 E. 3.3).