II. 1. (…) 2. Angefochten ist zudem ein im summarischen Verfahren ergangener erstinstanzlicher Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Prozesskostenvorschuss [provisio ad litem]). 2.1. Gegen Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Beschwerde zulässig, sofern der für die Berufung erforderliche Streitwert von CHF 10‘000.00 nicht erreicht ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO).