Die 1. Zivilkammer trat auf die Beschwerde hinsichtlich des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein. Vor der Vorinstanz beantragte die Beschwerdeführerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 15‘000.00, weshalb der Mindeststreitwert für die Berufung erreicht war. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Auszug aus den Erwägungen: I. (…)