Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um provisio ad litem, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung ihrer Anträge auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. eventualiter auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die 1. Zivilkammer trat auf die Beschwerde hinsichtlich des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein.