Regeste: - Art. 308 Abs. 2 und Art. 319 lit. a ZPO - Prüfung, ob die als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe in Bezug auf den Prozesskostenvorschuss aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz als Berufung entgegengenommen werden kann. - Prüfung, ob eine Konversion (Umdeutung der unzulässigen Beschwerde in eine zulässige Berufung) zulässig ist. Eine Konversion ist nur ausnahmsweise möglich. In casu Verneinung der Möglichkeit der Konversion wegen Spaltung des Rechtswegs (Beschwerde gegen abweisenden uR-Entscheid, Berufung gegen Entscheid betreffend Prozesskostenvorschuss).