Ziel ist es, den Umfang des Vollstreckungssubstrats zu klären, womit in die Rechtsposition des Schuldners eingegriffen wird. Durch die Abweisung bzw. durch einen Prozessentscheid wird zudem eine allfällige provisorische Pfändung definitiv, womit das Verfahren vorangetrieben wird. Es liegt somit eine Betreibungshandlung vor. 3.5. Weil die Zustellung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz eine Betreibungshandlung i.S.v. Art. 56 SchKG darstellt, gelangt der Fristenstillstand nach Art. 63 SchKG zur Anwendung. Aufgrund des Vorbehalts in Art. 145 Abs. 4 ZPO bleibt für die Gerichtsferien nach Art. 145 ZPO somit kein Raum mehr.