265a Abs. 4 SchKG kommt die Funktion eines Rechtsmittels gegen den summarischen Bewilligungsentscheid zu (BGer 5A_452/2007 vom 22. Januar 2008, E. 3.1; VOCK/MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, S. 98). Anders als bei der Aberkennungsklage (deren Abweisung nicht als Betreibungshandlung gilt; BSK-SchKG-BAUER, N 31 zu Art. 56 SchKG) sind hier ausschliesslich betreibungsrechtliche Fragen zu beantworten; Ziel ist es, den Umfang des Vollstreckungssubstrats zu klären, womit in die Rechtsposition des Schuldners eingegriffen wird.