Eine Betreibungshandlung liegt somit nur vor, wenn die Amtshandlung der hierfür zuständigen Behörde den Betreibenden seinem Ziel näher bringt und in die Rechtsstellung des Betriebenen eingreift (BGer 5A_448/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.5; BSK-SchKG-BAUER, N 25 zu Art. 56 SchKG). 3.4.2. Dass die Verweigerung des Rechtsvorschlags und die Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1-3 SchKG) eine Betreibungshandlung im vorerwähnten Sinn darstellt, ist offensichtlich (siehe VOCK/MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, S. 16; BK-ZPO-FREI, N 19 zu Art.