Soweit Art. 63 SchKG keine Anwendung findet, ist sodann fraglich, ob im ordentlichen Verfahren auf die Gerichtsferien der ZPO zurückzugreifen ist (befürwortend BAUER, a.a.O., N. 18). 3.4. Es ist somit zu klären, ob bei der Feststellungsklage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit vorliegt, deren Entscheid eine Betreibungshandlung verkörpert. Ersteres ist vom Bundesgericht bejaht worden (BGer 5A_104/2010 vom 28. April 2010, E. 3.2.1; BGer 5A_283/2007 vom 15. November 2007, E. 1.2, mit Hinweisen). Zweiteres hingegen ist offen;