Dies gelte einerseits für gewisse Klagen im Kontext einer Betreibung, wie z.B. die Aberkennungs-, Widerspruchs-, Anschluss- oder Arrestprosekutionsklage, und zwar unabhängig davon, ob diese Streitigkeiten im ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren zu beurteilen seien. Andererseits seien die Betreibungsferien für summarische Verfahren, die eine gerichtliche Betreibungshandlung zum Gegenstand haben (wie die Rechtsöffnung oder Konkurseröffnung), einschlägig. In der Lehre ist der Vorrang der Betreibungsferien im Grundsatz anerkannt.