145 Abs. 4 ZPO zu äussern. Gemäss Botschaft zur ZPO (BBl 2006, 7310) gehe die Regelung der Betreibungsferien (Art. 56 und 63 SchKG) jener der Gerichtsferien als lex specialis vor. Dies gelte einerseits für gewisse Klagen im Kontext einer Betreibung, wie z.B. die Aberkennungs-, Widerspruchs-, Anschluss- oder Arrestprosekutionsklage, und zwar unabhängig davon, ob diese Streitigkeiten im ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren zu beurteilen seien.