3.2. Zu beachten ist nun jedoch, dass Art. 145 Abs. 4 ZPO die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand vorbehält. Gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG dauern die Betreibungsferien vom 15. Juli bis zum 31. Juli. Anders als die Gerichtsferien hemmen die Betreibungsferien den Fristenlauf zwar nicht, verlängern ihn jedoch gemäss Art. 63 ZPO bis zum dritten Werktag nach den Ferien.