3. Der Entscheid wurde A. (nachfolgend: Berufungskläger) am 19. Juni 2014 eröffnet. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 18. August 2014 eingereicht. Beide Parteien sind der Auffassung, dass die Rechtsmittelfrist verpasst worden sei. Konsequenterweise hat der Berufungskläger ein Wiederherstellungsgesuch gestellt. Da es sich bei der Fristwahrung um eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels handelt, erfolgt die Prüfung von Amtes wegen und ohne Bindung an die Parteistandpunkte. Die Rechtzeitigkeit der Berufung hängt vorliegend davon ab, welches Ferienregime – jenes der ZPO oder jenes des SchKG – zur Anwendung gelangt: