Regeste: - Art. 145 ZPO, Art. 265a Abs. 4 SchKG: Fristenstillstand bei gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG unter Anwendung des ordentlichen Verfahrens. - Die Regelung des Fristenstillstands in der ZPO („Gerichtsferien“) enthält einen Vorbehalt z.G. der Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien (Art. 145 Abs. 4 ZPO). Sofern die Vorschriften über die Betreibungsferien anwendbar sind (was das Vorliegen einer Betreibungshandlung voraussetzt), geht Art. 56 Ziff. 2 SchKG seinem Pendant in Art. 145 Abs. 1 ZPO als lex specialis vor, und zwar unabhängig von der im gerichtlichen Verfahren anzuwendenden Verfahrensart.