a ZPO). Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vor Obergericht seine Kostennote für das erstinstanzliche Verfahren nachgereicht hat und sich diese damit bei den Akten befindet (Beschwerdebeilage 4), kann der regionalgerichtliche Entscheid ohne Weiterungen ergehen. Insbesondere verleiht das rechtliche Gehör dem Rechtsanwalt keinen Anspruch, vom Gericht vor der Festsetzung der amtlichen Entschädigung und einer allfälligen Kürzung im Vergleich zur eingereichten Kostennote angehört zu werden (BGE 134 I 59 E. 2.1 S. 162; Urteile des BGer 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2;