Nicht zu beurteilen ist das Vorgehen bei der Festsetzung des Parteikostenersatzes im Rahmen der Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO. 7.4 Bei diesem Ergebnis rechtfertigt es sich (ähnlich wie bei einer Bejahung einer Verletzung des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör), die Beschwerde ohne Prüfung der vom Beschwerdeführer ebenfalls erhobenen materiellen Einwände gutzuheissen, Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache insoweit an das Regionalgericht zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).