In sehr dringlichen Fällen kann sodann das Gericht den Entscheid über die Bemessung des amtlichen Honorars auf einen separaten Entscheid vertagen. 7.3.3 Das Gericht ist demnach gehalten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter vorgängig zum Entscheid über die amtliche Entschädigung ausdrücklich Gelegenheit einzuräumen, sich zu äussern, was grundsätzlich bedeutet, dass es ihn auffordert, eine Kostennote einzureichen. Kommt der Rechtsanwalt dieser Aufforderung nicht nach, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die amtliche Entschädigung gestützt auf die Akten pauschal nach Ermessen festlegt.