42 Abs. 1 Satz 3 KAG seine Auslagen beziffern und sich dazu äussern können, ob seine Dienstleistungen im konkreten Fall der Mehrwertsteuer unterliegen. Schliesslich zeigt auch die Vorgabe, wonach das Gericht den nachforderbaren Betrag gemäss Art. 42a Abs. 2 KAG nur bestimmt, wenn der Rechtsanwalt dies verlangt und in seiner Kostennote das „volle“ Honorar ausweist (E. 6.2.5 oben), dass ihm überhaupt die Möglichkeit gegeben werden muss, eine Kostennote einzureichen. Die Einholung einer Kostennote führt denn auch nicht zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung.