Daraus folgt, dass das Gericht die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters regelmässig gestützt auf eine Kostennote des Rechtsanwalts zu bestimmen hat, was voraussetzt, dass es ihm ausdrücklich Gelegenheit einräumt, eine solche einzureichen. Das Gericht muss für die Beurteilung des „gebotenen Zeitaufwands“ wissen, welchen Zeitaufwand der Rechtsanwalt hatte und welche Tätigkeiten („Vorkehrungen“ im Sinne des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts) vorzunehmen waren, was ohne Kostennote nur teilweise aus den Akten ersichtlich ist. Weiter muss der Rechtsanwalt mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 Satz 3