Dies wiedergibt auch das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts, wenn es festhält, in der Regel setze die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwands die Bekanntgabe des vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwands voraus und dieser mitgeteilte Zeitaufwand diene dem Gericht als Hilfsgrösse (vgl. E. 6.2.2 oben). Daraus folgt, dass das Gericht die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters regelmässig gestützt auf eine Kostennote des Rechtsanwalts zu bestimmen hat, was voraussetzt, dass es ihm ausdrücklich Gelegenheit einräumt, eine solche einzureichen.