Die Materialien zu Art. 42 KAG halten dazu fest: „Grundsätzlicher Bemessungsfaktor für die Entschädigung ist der Zeitaufwand in Stunden, den die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte für ihre Tätigkeit hatten“ (Vortrag KAG, a.a.O., S. 8). Dies wiedergibt auch das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts, wenn es festhält, in der Regel setze die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwands die Bekanntgabe des vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwands voraus und dieser mitgeteilte Zeitaufwand diene dem Gericht als Hilfsgrösse (vgl. E. 6.2.2 oben).