kommt er dem nicht nach, bestimmt das Gericht die amtliche Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen (so etwa § 179 Abs. 1 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn vom 24. Oktober 1979 [BGS 615.11]). 7.3.2 Im Kanton Bern findet sich zwar im KAG keine Bestimmung zur Frage, ob die Festsetzung der amtlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestützt auf eine Kostennote erfolgen muss. Jedoch stellt im Kanton Bern der vom Rechtsanwalt tatsächlich beanspruchte Zeitaufwand den Ausgangspunkt für die Bemessung der amtlichen Entschädigung dar (vgl. E. 6.2.1 f. oben). Die Materialien zu Art.