7.3 7.3.1 Zu prüfen bleibt in einem zweiten Schritt, ob das Gericht gestützt auf kantonales Recht verpflichtet ist, vorgängig zur Festsetzung der amtlichen Entschädigung den unentgeltlichen Rechtsvertreter einzuladen beziehungsweise aufzufordern, eine Kostennote einzureichen. Einige Kantone sehen vor, dass das Gericht die amtliche Entschädigung erst festsetzt, nachdem der unentgeltliche Rechtsvertreter eine Kostennote eingereicht hat (so ausdrücklich etwa § 23 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren [AnwGebV; LS 215.3];