7.2 7.2.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör eine Verpflichtung des Gerichts ergibt, vom unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Kostennote einzuholen, bevor es die amtliche Entschädigung festsetzt (zur formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237). 7.2.2 Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO entsprechen sich inhaltlich (Urteile des BGer 5A_300/2013 vom 29. November 2013 E. 3.2;