Die amtliche Entschädigung nach Art. 42 KAG bemisst sich demnach nach einem anderen System als der Parteikostenersatz des gewillkürten Rechtsvertreters nach Art. 41 KAG und der PKV (vgl. zu diesen unterschiedlichen Systemen mit Begründung Vortrag KAG, a.a.O., S. 5). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt (…) vor, das Regionalgericht hätte bei ihm vorgängig zur Festsetzung der amtlichen Entschädigung eine Kostennote einholen müssen.