42 Abs. 1 i.V.m. 41 KAG). Bei der Berechnung dieser Obergrenze sind die beim Parteikostenersatz möglichen Zuschläge miteinzubeziehen (Vortrag vom 3. Februar 2010 des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Änderung des Kantonalen Anwaltsgesetzes [nachfolgend Vortrag KAG], Tagblatt des Grossen Rats des Kantons Bern, Märzsession 2010, Beilage Nr. 13 S. 8). (5) Im fünften Schritt sind noch die Auslagen und gegebenenfalls die Mehrwertsteuer festzulegen (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG).