42 Abs. 1 KAG gemäss Schritt (1) der vorliegenden Zusammenfassung nicht miteinzubeziehen (vgl. E. 6.2.3 oben). (4) In einem vierten Schritt ist schliesslich zu überprüfen, ob die so berechnete Entschädigung nicht höher ist als der Parteikostenersatz des gewillkürten Rechtsanwalts gemäss PKV, denn die Entschädigung für amtlich bestellte Anwälte darf höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entsprechen (Art. 42 Abs. 1 i.V.m.