Der so eruierte gebotene Zeitaufwand ist mit dem Stundenansatz von CHF 200.00 zu multiplizieren. (2) In einem zweiten Schritt hat das Gericht zu überprüfen, ob ein Ausnahmefall gemäss Art. 42 Abs. 2 KAG vorliegt und demgemäss die im ersten Schritt errechnete Entschädigung um höchstens einen Drittel zu erhöhen ist. Diese Bestimmung wird in der Praxis zutreffend sehr zurückhaltend und selten angewandt. (3) Im dritten Schritt ist ein allfälliger Reisezuschlag hinzuzurechnen.