In einem ersten Schritt hat das Gericht den gebotenen Zeitaufwand (nach den in E. 6.2.2 oben dargelegten Grundsätzen) zu bestimmen. Konkret hat es zu überprüfen, ob der vom Rechtsanwalt geltend gemachte Zeitaufwand den gesetzlichen Kriterien entspricht, also „geboten“ war. Ist dies nicht der Fall, hat er den Zeitaufwand nach unten (nicht aber nach oben, ansonsten das Gericht „ultra petita“ entscheiden würde) zu korrigieren. Der so eruierte gebotene Zeitaufwand ist mit dem Stundenansatz von CHF 200.00 zu multiplizieren. (2)