6.2.4 Zusammenfassend ist demnach die amtliche Entschädigung wie folgt zu berechnen, wobei daran zu erinnern ist, dass dem Gericht bei der Festsetzung der amtlichen Entschädigung ein weites Ermessen zukommt (zur Berechnung vgl. Urteil des OGer/BE ZK 13 363 vom 23. Oktober 2013 E. VI/1.2; zum weiten Ermessen des Gerichts vgl. Urteile des BGer 5D_28/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.1; 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 5.2): (1) In einem ersten Schritt hat das Gericht den gebotenen Zeitaufwand (nach den in E. 6.2.2 oben dargelegten Grundsätzen) zu bestimmen.