Ohnehin würde diesfalls nur ein verschwindend kleiner Betrag resultieren. In der Praxis wird denn bei Anwältinnen und Anwälten, die ihre Kanzlei in derselben Stadt haben, in der sich auch das Gericht befindet, nie ein Reisezuschlag beansprucht beziehungsweise vom Gericht zugesprochen. 6.2.4 Zusammenfassend ist demnach die amtliche Entschädigung wie folgt zu berechnen, wobei daran zu erinnern ist, dass dem Gericht bei der Festsetzung der amtlichen Entschädigung ein weites Ermessen zukommt (zur Berechnung vgl. Urteil des OGer/BE ZK 13 363 vom 23. Oktober 2013 E. VI/1.2;