Wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 10 PKV und dem Sinn und Zweck dieses Zuschlags hervorgeht, ist eine „Reise“ und damit eine zeitlicher Aufwand von gewisser Dauer erforderlich. Auch wenn für Bruchteile eines „Reisetags“ gemäss den soeben zitierten Materialien nur ein anteilsmässiger Reisezuschlag auszurichten ist, rechtfertigt es sich jedenfalls bei Wegzeiten von unter einer Stunde (von der Kanzlei zum Gericht und wieder zurück) nicht, einen Reisezuschlag auszurichten. Ohnehin würde diesfalls nur ein verschwindend kleiner Betrag resultieren.