Urteil des BGer 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4): „Der Zuschlag bezweckt eine pauschale Abgeltung der Reisezeit, die der Anwalt trotz den heutigen modernen Kommunikationsmitteln selbst bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht vollumfänglich produktiv nutzen kann. Der Zuschlag von 300 Franken bezieht sich auf einen ganzen Reisetag, für Bruchteile eines Reisetages wird entsprechend weniger ausbezahlt.“