10 PKV, der analog auch auf den unentgeltlichen Rechtsvertreter anwendbar sein muss, abgegolten (vgl. nachfolgendes Zitat aus dem Vortrag vom 10. Mai 2006 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat betreffend die PKV, S. 6; s.a. Urteil des BGer 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4): „Der Zuschlag bezweckt eine pauschale Abgeltung der Reisezeit, die der Anwalt trotz den heutigen modernen Kommunikationsmitteln selbst bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht vollumfänglich produktiv nutzen kann.