Das Kreisschreiben lautet auszugsweise wie folgt (Ziff. 1.1 Abs. 2 und 3): „Die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes setzt in der Regel die Bekanntgabe des (…) vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraus. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse.