42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Art. 42 Abs. 3 KAG). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 EAV). 6.2.2 Das Kreisschreiben Nr. 15 vom 2. September 2011 des Obergerichts des Kantons Bern [nachfolgend Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts] konkretisiert für die Praxis, wie die amtliche Entschädigung nach Art. 42 KAG festzusetzen ist. Das Kreisschreiben lautet auszugsweise wie folgt (Ziff.