 Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO; Art. 42 KAG; Einladung zur Einreichung einer Kostennote vor Festsetzung des amtlichen Honorars. Aus dem System der Berechnung der amtlichen Entschädigung gestützt auf Art. 42 KAG folgt, dass das Gericht gehalten ist, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter vorgängig zum Entscheid über die amtliche Entschädigung ausdrücklich Gelegenheit einzuräumen, sich zu äussern. Dies bedeutet grundsätzlich, dass es ihn auffordert, eine Kostennote einzureichen. Kommt der Rechtsanwalt dieser Aufforderung nicht nach, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die amtliche Entschädigung gestützt auf die Akten pauschal nach Ermessen festlegt (E. 7).