Regeste:  Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 42 KAG; Berechnung der angemessenen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters. Darlegung, wie die angemessene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestützt auf Art. 42 KAG zu bestimmen ist (E. 6).