O., N 2 zu Art. 99 ZPO). Bei vollständigem Obsiegen des Beschwerdeführers im Hauptprozess (d.h. einer Ab- oder Rückweisung der Klage) wäre erstellt, dass zwischen den Parteien keine (…) Forderungen bestehen, womit auch die ausgesprochene Verrechnung keine Grundlage hätte. Würde die Verrechnung der geschuldeten Prozesskosten mit der eingeklagten und bestrittenen Forderung zugelassen, würde das Ergebnis des Prozesses vorweggenommen und die Kautionspflicht ihres Sinnes entleert: