3.3. Wie es sich damit verhält, und ob das erstinstanzlich vor Aktenschluss ins Recht gelegte Befragungsprotokoll (Klagebeilage 14 mit der folgenden Aussage des Beschwerdeführers: „Ich bin (…) noch CHF (…) schuldig“) ggf. den Anforderungen genügt, kann vorliegend aus folgenden Überlegungen offen bleiben: Art. 99 ZPO soll den Beklagten in gewissen Konstellationen davor schützen, die im Falle des Obsiegens zugesprochene Parteientschädigung beim Kläger nicht eintreiben zu können (SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., N 2 zu Art.