Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Verrechnung erklärt hat, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch ist er der Auffassung, dass eine Verrechnung der durch gerichtlichen Entscheid ausgewiesenen Kostenforderung nur möglich sei, sofern die Gegenforderung auf einem Titel beruhe, der seinerseits mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige. 3.3.