In einem solchen Fall bedarf es zwar erst noch der gerichtlichen Feststellung der Aktivforderung. Bejaht das Urteil am Ende aber Bestand und Durchsetzbarkeit der Aktivforderung, so wird damit auf prozessualer Ebene nur bestätigt, was materiell längst Tatsache war. Aufgrund der erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen fand die Verrechnung bereits mit der Erklärung statt (ZELLWEGER-GUTKNECHT, Berner Kommentar, Verrechnung, Bern 2012, N 329 ff. zu Art. 120 OR). 3.2. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Verrechnung erklärt hat, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.